| Antragsteller*in: | Lukas Anstett (KV Saarbrücken) |
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| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 25.06.2026, 18:15 |
S1-Ä4 zu Änderungsantrag zu S1
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(2) Darüber hinaus kann jede:r einen Aufnahmeantrag stellen, über den vom Vorstand zu entscheiden ist.
(2) Darüber hinaus kann jedes Mitglied der Grünen Jugend einen Wechsel in den KV Saarbrücken veranlassen.
§ 1: Name und Ort
(1) Die Organisation trägt den Namen „GRÜNE JUGEND Kreisverband Saarbrücken“ und
die Kurzbezeichnungen „Grüne Jugend Saarbrücken“ und „GJ Saarbrücken“.
(2) Sie ist politisch und organisatorisch selbstständig und steht in
Partnerschaft zu der Partei Bündnis 90/DIE GRÜNEN. Sie versteht sich als der
Partei nahestehende Jugendorganisation.
(3) Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Regionalverband Saarbrücken.
(4) Die Grüne Jugend Saarbrücken ist ein Kreisverband der GRÜNEN JUGEND Saar.
§ 2: Aufgaben
Die Grüne Jugend Saarbrücken gibt sich folgende Aufgaben:
(1) für ein ökologisches, soziales und diskriminierungsfreies Saarbrücken zu
kämpfen.
(2) politische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit durchzuführen.
(3) Kontakte zu anderen Jugendorganisationen auf Kreis- und Landesebene zu
knüpfen und eine Zusammenarbeit anzustreben.
(4) durch Kontakte auf nationaler und internationaler Ebene zur Solidarität
zwischen Menschen verschiedener Nationalitäten, Weltanschauungen, Kulturen,
Religionen und sexueller Orientierungen beizutragen.
(5) mit dem Bundesverband, dem Landesverband und anderen Basisgruppen der Grünen
Jugend zusammenzuarbeiten.
(6) die Interessen und Ziele der Grünen Jugend innerhalb der Partei BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN zu vertreten.
(7) eine Zusammenarbeit mit außerparteilichen und spontanen Jugendinitiativen
anzustreben und diese zu unterstützen.
§ 3: Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Grünen Jugend Saarbrücken ist jedes Mitglied der Grünen Jugend,
das im Gebiet des Regionalverbandes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort hat.
(2) Darüber hinaus kann jede:r einen Aufnahmeantrag stellen, über den vom
Vorstand zu entscheiden ist.
(2) Darüber hinaus kann jedes Mitglied der Grünen Jugend einen Wechsel in den KV Saarbrücken veranlassen.
(3) Mitglieder des Kreisverbands sind gleichzeitig auch Mitglieder des
Landesverbands.
(4) Jedes Mitglied gibt bei Eintritt in der Regel eine gültige E-Mail-Adresse an
und teilt spätere Änderungen unverzüglich der Landesgeschäftsstelle mit, um eine
schnelle Kommunikation und zuverlässige Erreichbarkeit für satzungsgemäße
Mitteilungen und Informationen über Maßnahmen zur Erfüllung des Verbandszwecks
zu gewährleisten.
(5) Näheres zur Mitgliedschaft, insbesondere zur Aufnahme und zum Ende der
Mitgliedschaft und zu Mitgliedsbeiträgen, regeln die Satzungen des
Landesverbandes und des Bundesverbandes.
§ 4: Gliederung und Aufbau
Der Kreisverband hat folgende Organe:
1. die Kreismitgliederversammlung (KMV)
2. der Kreisvorstand (KVo)
§ 5: Kreismitgliederversammlung (KMV)
(1) Die KMV ist oberstes Organ des Kreisverbandes. Sie setzt sich aus allen
Mitgliedern zusammen.
(2) Die KMV tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
(3) Sie kann vom Kreisvorstand oder von mindestens 20% der Mitglieder einberufen
werden.
(4) Alle Mitglieder sind spätestens eine Woche im Voraus schriftlich unter
Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuladen. Diese Einladung kann auch per E-
Mail erfolgen.
(5) Anträge und Bewerbungen sind schriftlich (auch per E-Mail) an den
Kreisvorstand einzureichen. Vorliegende Anträge und Bewerbungen sind
bereitzustellen, satzungsändernde Anträge müssen zwei Tage vor der KMV
vorliegen. Dies ist auch auf einer digitalen Plattform möglich.
(6) Die KMV:
1. bestimmt die Richtlinien für die politische und organisatorische Arbeit,
2. legt den Haushalt fest,
3. beschließt über das Programm,
4. beschließt über eingebrachte Anträge,
5. wählt und entlastet den Vorstand,
6. beschließt und ändert die Satzung,
7. wählt eine Kassenprüfer:in, die der KMV einen Kassenbericht vorlegt und eine
Empfehlung zur Entlastung des Vorstands abgibt.
(7) Die KMV wählt offen ein Präsidium, bestehend aus einer Versammlungsleitung
und einer Schriftführung. Auf Antrag eines Mitglieds findet die Wahl geheim
statt.
(8) Die KMV ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder, jedoch
mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der
Versammlung festgestellt. Sie kann auch auf Antrag eines Mitglieds negativ
festgestellt werden.
(9) Ist die KMV nicht beschlussfähig, so muss innerhalb der nächsten 8 Wochen
mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche zu einer weiteren KMV
eingeladen werden. Diese KMV ist in jedem Fall beschlussfähig.
(10) Antragsberechtigt sind der Kreisvorstand und jedes Mitglied.
(11) Die KMV kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
§ 6: Kreisvorstand (KVo)
(1) Der KVo besteht aus:
- zwei gleichberechtigten Sprecher:innen, davon nach Möglichkeit eine FLINTA*-
Person
- einer Schatzmeister:in
- bis zu vier weiteren Mitgliedern
Nach Möglichkeit ist mindestens die Hälfte des Gesamtvorstands mit FLINTA*-
Personen zu besetzen.
(2) Die Schatzmeister:in führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes und
kann alleine den Kreisverband geschäftlich nach außen vertreten.
(3) Die Schatzmeister:in trägt die Verantwortung für die finanzielle Abrechnung.
(4) Der Kreisvorstand repräsentiert den Kreisverband politisch nach außen und
gegenüber der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(5) Die Kreisvorstandsmitglieder werden für ein Jahr gewählt, und müssen
spätestens drei Monate nach Ende ihrer Amtszeit eine KMV zur Vorstandswahl
einberufen. Der Vorstand bleibt während dieser 3 Monate kommissarisch im Amt.
Die Sprecher:innen und die Schatzmeister:in müssen einzeln gewählt werden.
Wiederwahl ist zulässig.
(6) Eine Abwahl ist mit absoluter Mehrheit in Verbindung mit einer Neubesetzung
des Postens jederzeit möglich.
(7) Scheidet ein Kreisvorstandsmitglied aus, kann die KMV eine Nachwahl
durchführen. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitglieds endet mit der des
übrigen Vorstandes.
(8) Der KVo kann sich eine eigene Geschäftsordnung, die Näheres regelt, geben.
§ 7: Allgemeine Bestimmungen
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer im ersten
Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Wird diese in
den ersten beiden Wahlgängen nicht erreicht, so reicht in dem darauf folgenden
Wahlgang die einfache Mehrheit.
(2) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt
geheime Abstimmung. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Die Satzung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen, geändert oder
aufgehoben werden. Dies muss auf der Tagesordnung der KMV fristgerecht
angekündigt werden.
(4) Über jede KMV sind Protokolle anzufertigen, die den Mitgliedern auf Wunsch
zugänglich zu machen sind.
§ 8: Finanzen
(1) Die Schatzmeister:in verwaltet die Finanzen des Kreisverbandes und ist für
die ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich.
(2) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(3) Ausgaben von Mitgliedern sind nur erstattungsfähig, wenn sie von der
Schatzmeister:in genehmigt wurden und nach den Regeln des Regionalverbandes
erstattungsfähig sind. Der Vorstand kann hierzu Ausnahmen beschließen.
§ 9: FIT*-Statut
Das FIT*-Statut des Landesverbandes findet sinngemäß Anwendung, sofern diese
Satzung keine eigenen Vorgaben trifft.
§ 10: Auflösung
(1) Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene
KMV mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
(2) Das Restvermögen fällt dann dem Landesverband der Grünen Jugend zu.
§ 11: Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung, aus welchen Gründen
auch immer, unwirksam sein bzw. werden oder Lücken enthalten, so bleibt die
Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle einer
unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als
beschlossen, die dem von der Gesamtkonzeption her Gewollten am nächsten kommt.
Hilfsweise gilt eine vergleichbare Bestimmung, die in der Satzung des Landes-
und/oder Bundesverbandes enthalten ist, entsprechend.
§ 12: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 25. Juni 2026 in Kraft.
