Großes Satzungs-Update!
Weitere Begründung erfolgt mündlich.
| Antragsteller*in: | Vorstand GJ Saarbrücken (dort beschlossen am: 16.06.2026) |
|---|---|
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 12.06.2026, 20:59 |
(1) Die Organisation trägt den Namen Grüne Jugend,„GRÜNE JUGEND Kreisverband Saarbrücken – kurz: GrüneSaarbrücken“ und die Kurzbezeichnungen „Grüne Jugend SaarbrückenSaarbrücken“ und „GJ Saarbrücken“.
(2) Sie ist politisch und organisatorisch selbstständig und steht in Partnerschaft zu der Partei Bündnis 90/DieIE GRÜNEN. Sie versteht sich als der Partei Bündnis 90/Die GRÜNEN nahestehende Jugendorganisation.
Die Einzelmitgliedschaft wird in § 3 geregelt, hier sollte die Zugehörigkeit der Organisation geklärt werden.)
(4) Die Grüne Jugend Saarbrücken ist ein Kreisverband der Grünen JugendGRÜNEN JUGEND Saar.
(6) die Interessen und Ziele der Grünen Jugend innerhalb der Partei Bündnis 90/DieBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu vertreten.
(1) Mitglied der Grünen Jugend Saarbrücken ist jedes Mitglied der Grünen Jugend, das im Gebiet des Regionalverbandes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat oder sich mittels eines Aufnahmeantrags zur Grünen Jugend Saarbrücken bekennt.Saar
brücken ist jedes Mitglied der Grünen Jugend, das im Gebiet des Regionalverbandes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
(2) Darüber hinaus kann jede:r einen Aufnahmeantrag stellen, über den vom Vorstand zu entscheiden ist.
(2) Der Eintritt ist wahlweise beim Bundesverband oder beim Landesverband möglich.
(3) Mitglieder des Kreisverbands sind gleichzeitig auch Mitglieder des Landesverbands.
(4) Jedes Mitglied gibt bei Eintritt in der Regel eine gültige E-Mail-Adresse an und teilt spätere Änderungen unverzüglich der Landesgeschäftsstelle mit, um eine schnelle Kommunikation und zuverlässige Erreichbarkeit für satzungsgemäße Mitteilungen und Informationen über Maßnahmen zur Erfüllung des Verbandszwecks zu gewährleisten.
(3)(5) Näheres zur Mitgliedschaft, insbesondere zur Aufnahme und zum Ende der Mitgliedschaft und zu Mitgliedsbeiträgen regeltn die Satzungen des Landesverbandes und des Bundesverbandes.
(1) Die Grüne Jugend Saarbrücken kann sich in Stadt- und Gemeindeverbände gliedern.
Sie müssen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
(2) Der Kreisverband hat folgende Organe:
(1) Die KMV ist oberstes Organ des Kreisverbandes. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.
(2) Die KMV tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Kreisvorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Ebenso kann eine KMV von mindestens 20% der Mitglieder einberufen werden. Ankündigung und Einberufung erfolgen schriftlich an alle Mitglieder. Vorliegende Anträge und Bewerbungen sind bereitzustellen, satzungsändernde Anträge müssen zwei Tage vor der KMV vorliegen.
(3) Sie kann vom Kreisvorstand oder von mindestens 20% der Mitglieder einberufen werden.
(4) Alle Mitglieder sind spätestens eine Woche im Voraus schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuladen. Diese Einladung kann auch per E-Mail erfolgen.
(5) Anträge und Bewerbungen sind schriftlich (auch per E-Mail) an den Kreisvorstand einzureichen. Vorliegende Anträge und Bewerbungen sind bereitzustellen, satzungsändernde Anträge müssen zwei Tage vor der KMV vorliegen. Dies ist auch auf einer digitalen Plattform möglich.
(3)(6) Die KMV:
7. kann zwei KassenprüferInnen wählenwählt eine Kassenprüfer:in, die der KMV einen Kassenbericht vorstellenvorlegt und eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstands abgibt.
(4)(7) Die KMV wählt offen ein Präsidium, bestehend aus einer Versammlungsleitung und einer Schriftführung. Auf Antrag eines Mitglieds findet die Wahl geheim
(5)(8) Die KMV ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder, jedoch mindestens 3 Mitglieder anwesend sind, die. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der Versammlung festgestellt. Die Beschlussunfähigkeit wirdSie kann auch auf Antrag eines Mitgliedes positiv festgestelltMitglieds negativ festgestellt werden.
(6)(9) Ist die KMV nicht beschlussfähig, so muss innerhalb der nächsten 8 Wochen mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche zu einer weiteren KMV
(7)(10) Antragsberechtigt sind der Kreisvorstand, alle Untergliederungen und jedes Mitglied.
(8)(11) Die KMV kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
(1) Der KVo besteht aus zwei gleichberechtigten SprecherInnen, die nach Möglichkeit verschiedengeschlechtlich sind, dem/der SchatzmeisterIn und höchstens vier BeisitzerInnen.:
- zwei gleichberechtigten Sprecher:innen, davon nach Möglichkeit eine FLINTA*-Person
- einer Schatzmeister:in
- bis zu vier weiteren Mitgliedern
Nach Möglichkeit ist mindestens die Hälfte des Gesamtvorstands mit FLINTA*-Personen zu besetzen.
(2) Der/die SchatzmeisterInDie Schatzmeister:in führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er/Sie und kann alleine den Kreisverband geschäftlich nach außen vertreten.
(3) Der/die SchatzmeisterInDie Schatzmeister:in trägt die Verantwortung für die finanzielle Abrechnung.
(4) Der Kreisvorstand repräsentiert den Kreisverband politisch nach außen und gegenüber der Partei Bündnis 90/DieBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
einberufen. Der Vorstand bleibt während dieser 3 Monate kommissarisch im Amt. Die SprecherI:innen und der/die SchatzmeisterIndie Schatzmeister:in müssen einzeln gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.(6) Eine Abwahl ist mit absoluter Mehrheit in Verbindung mit einer Neubesetzung des Postens jederzeit möglich.
(6)(7) Scheidet ein Kreisvorstandsmitglied aus, kann die KMV eine Nachwahl durchführen. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitglieds endet mit der des
(7)(8) Der KVo kann sich eine eigene Geschäftsordnung, die Näheres regelt, geben.
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Wird diese imin den ersten Wahlgangbeiden Wahlgängen nicht erreicht, so reicht in dem darauf folgenden Wahlgang die einfache Mehrheit.
(4) Über jede KMV sind Protokolle anzufertigen, die den Mitgliedern auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
§ 8: Finanzen
(1) Die Schatzmeister:in verwaltet die Finanzen des Kreisverbandes und ist für die
ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich.
(5)(2) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(3) Ausgaben von Mitgliedern sind nur erstattungsfähig, wenn sie von der Schatzmeister:in genehmigt wurden und nach den Regeln des Regionalverbandes erstattungsfähig sind. Der Vorstand kann hierzu Ausnahmen beschließen.
§ 8: Frauenförderung
(1) Die Förderung der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau ist wichtiger Bestandteil der politischen Arbeit der Grünen Jugend Saarbrücken. Ein wesentliches Ziel der Grünen Jugend Saarbrücken ist die Verwirklichung der Rechte und Interessen von Frauen.
(2) Alle Ämter der Grünen Jugend Saarbrücken sollen daher möglichst ausgeglichen mit Frauen und Männern besetzt werden. Eine Mindestquotierung gibt es jedoch nicht. Sollte ein inhaltlicher Antrag besonders in das Selbstbestimmungsrecht der Frauen eingreifen, besteht die Möglichkeit, dass zunächst die Frauen unter sich abstimmen, um dann der Versammlung das Ergebnis anzuzeigen.
§ 9: FIT*-StatutDas FIT*-Statut des Landesverbandes findet sinngemäß Anwendung, sofern diese Satzung keine eigenen Vorgaben trifft.
§ 910: Auflösung
(2) Das Restvermögen fällt dann dem Landesverband der Grünen Jugend zu.
§ 11: Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung, aus welchen Gründen auch immer, unwirksam sein bzw. werden oder Lücken enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle einer unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als beschlossen, die dem von der Gesamtkonzeption her Gewollten am nächsten kommt. Hilfsweise gilt eine vergleichbare Bestimmung, die in der Satzung des Landes- und/oder Bundesverbandes enthalten ist, entsprechend.
§ 1012: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 16.0625.2019 Juni 2026 in Kraft.
§ 1: Name und Ort
(1) Die Organisation trägt den Namen Grüne Jugend,„GRÜNE JUGEND Kreisverband Saarbrücken – Saarbrücken“ und die Kurzbezeichnungen „Grüne Jugend
kurz: GrüneSaarbrückenSaarbrücken“ und „GJ Saarbrücken“.
(2) Sie ist politisch und organisatorisch selbstständig und steht in
Partnerschaft zu der Partei Bündnis 90/DieIE GRÜNEN. Sie versteht sich als der
Partei Bündnis 90/Die GRÜNEN nahestehende Jugendorganisation.
(3) Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Regionalverband Saarbrücken.
Die Einzelmitgliedschaft wird in § 3 geregelt, hier sollte die Zugehörigkeit der
Organisation geklärt werden.)
(4) Die Grüne Jugend Saarbrücken ist ein Kreisverband der Grünen JugendGRÜNEN JUGEND Saar.
§ 2: Aufgaben
Die Grüne Jugend Saarbrücken gibt sich folgende Aufgaben:
(1) für ein ökologisches, soziales und diskriminierungsfreies Saarbrücken zu
kämpfen.
(2) politische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit durchzuführen.
(3) Kontakte zu anderen Jugendorganisationen auf Kreis- und Landesebene zu
knüpfen und eine Zusammenarbeit anzustreben.
(4) durch Kontakte auf nationaler und internationaler Ebene zur Solidarität
zwischen Menschen verschiedener Nationalitäten, Weltanschauungen, Kulturen,
Religionen und sexueller Orientierungen beizutragen.
(5) mit dem Bundesverband, dem Landesverband und anderen Basisgruppen der Grünen
Jugend zusammenzuarbeiten.
(6) die Interessen und Ziele der Grünen Jugend innerhalb der Partei Bündnis BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu vertreten.
90/Die
(7) eine Zusammenarbeit mit außerparteilichen und spontanen Jugendinitiativen
anzustreben und diese zu unterstützen.
§ 3: Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Grünen Jugend Saarbrücken ist jedes Mitglied der Grünen Jugend, Saar
das im Gebiet des Regionalverbandes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort hat oder sich mittels eines Aufnahmeantrags zur Grünen Jugend
Saarbrücken bekennt.
brücken ist jedes Mitglied der Grünen Jugend, das im Gebiet des Regionalverbandes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
(2) Darüber hinaus kann jede:r einen Aufnahmeantrag stellen, über den vom Vorstand zu entscheiden ist.
(2) Der Eintritt ist wahlweise beim Bundesverband oder beim Landesverband
möglich.
(3) Mitglieder des Kreisverbands sind gleichzeitig auch Mitglieder des Landesverbands.
(4) Jedes Mitglied gibt bei Eintritt in der Regel eine gültige E-Mail-Adresse an und teilt spätere Änderungen unverzüglich der Landesgeschäftsstelle mit, um eine schnelle Kommunikation und zuverlässige Erreichbarkeit für satzungsgemäße Mitteilungen und Informationen über Maßnahmen zur Erfüllung des Verbandszwecks zu gewährleisten.
(3)(5) Näheres zur Mitgliedschaft, insbesondere zur Aufnahme und zum Ende der
Mitgliedschaft und zu Mitgliedsbeiträgen regeltn die Satzungen des Landesverbandes
und des Bundesverbandes.
§ 4: Gliederung und Aufbau
(1) Die Grüne Jugend Saarbrücken kann sich in Stadt- und Gemeindeverbände
gliedern.
Sie müssen aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.
Der Kreisverband hat folgende Organe:
(2)
1. die Kreismitgliederversammlung (KMV)
2. der Kreisvorstand (KVo)
§ 5: Kreismitgliederversammlung (KMV)
(1) Die KMV ist oberstes Organ des Kreisverbandes. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen.
(2) Die KMV tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom
Kreisvorstand mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Ebenso kann eine KMV von mindestens 20% der Mitglieder
einberufen werden. Ankündigung und Einberufung erfolgen schriftlich an alle
Mitglieder. Vorliegende Anträge und Bewerbungen sind bereitzustellen,
satzungsändernde Anträge müssen zwei Tage vor der KMV vorliegen.
(3) Sie kann vom Kreisvorstand oder von mindestens 20% der Mitglieder einberufen werden.
(4) Alle Mitglieder sind spätestens eine Woche im Voraus schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuladen. Diese Einladung kann auch per E-Mail erfolgen.
(5) Anträge und Bewerbungen sind schriftlich (auch per E-Mail) an den Kreisvorstand einzureichen. Vorliegende Anträge und Bewerbungen sind bereitzustellen, satzungsändernde Anträge müssen zwei Tage vor der KMV vorliegen. Dies ist auch auf einer digitalen Plattform möglich.
(3)(6) Die KMV:
1. bestimmt die Richtlinien für die politische und organisatorische Arbeit,
2. legt den Haushalt fest,
3. beschließt über das Programm,
4. beschließt über eingebrachte Anträge,
5. wählt und entlastet den Vorstand,
6. beschließt und ändert die Satzung,
7. kann zwei KassenprüferInnen wählenwählt eine Kassenprüfer:in, die der KMV einen Kassenbericht vorstellenvorlegt und eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstands abgibt.
(4)(7) Die KMV wählt offen ein Präsidium, bestehend aus einer Versammlungsleitung
und einer Schriftführung. Auf Antrag eines Mitglieds findet die Wahl geheim
statt.
(5)(8) Die KMV ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder, jedoch
mindestens 3 Mitglieder anwesend sind, die. Die Beschlussfähigkeit wird zu Beginn der
Versammlung festgestellt. Die Beschlussunfähigkeit wirdSie kann auch auf Antrag eines Mitgliedes positiv festgestelltMitglieds negativ festgestellt werden.
(6)(9) Ist die KMV nicht beschlussfähig, so muss innerhalb der nächsten 8 Wochen
mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche zu einer weiteren KMV
eingeladen werden. Diese KMV ist in jedem Fall beschlussfähig.
(7)(10) Antragsberechtigt sind der Kreisvorstand, alle Untergliederungen und jedes
Mitglied.
(8)(11) Die KMV kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
§ 6: Kreisvorstand (KVo)
(1) Der KVo besteht aus zwei gleichberechtigten SprecherInnen, die nach :
Möglichkeit verschiedengeschlechtlich sind, dem/der SchatzmeisterIn und
höchstens vier BeisitzerInnen.
- zwei gleichberechtigten Sprecher:innen, davon nach Möglichkeit eine FLINTA*-Person
- einer Schatzmeister:in
- bis zu vier weiteren Mitgliedern
Nach Möglichkeit ist mindestens die Hälfte des Gesamtvorstands mit FLINTA*-Personen zu besetzen.
(2) Der/die SchatzmeisterInDie Schatzmeister:in führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. und kann alleine den Kreisverband geschäftlich nach außen vertreten.
Er/Sie
(3) Der/die SchatzmeisterInDie Schatzmeister:in trägt die Verantwortung für die finanzielle
Abrechnung.
(4) Der Kreisvorstand repräsentiert den Kreisverband politisch nach außen und
gegenüber der Partei Bündnis 90/DieBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(5) Die Kreisvorstandsmitglieder werden für ein Jahr gewählt, und müssen
spätestens drei Monate nach Ende ihrer Amtszeit eine KMV zur Vorstandswahl
einberufen. Der Vorstand bleibt während dieser 3 Monate kommissarisch im Amt.
Die SprecherI:innen und der/die SchatzmeisterIndie Schatzmeister:in müssen einzeln gewählt werden.
Wiederwahl ist zulässig.(6) Eine Abwahl ist mit absoluter Mehrheit in Verbindung
mit einer Neubesetzung des Postens jederzeit möglich.
(6)(7) Scheidet ein Kreisvorstandsmitglied aus, kann die KMV eine Nachwahl
durchführen. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitglieds endet mit der des
übrigen Vorstandes.
(7)(8) Der KVo kann sich eine eigene Geschäftsordnung, die Näheres regelt, geben.
§ 7: Allgemeine Bestimmungen
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer im ersten
Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Wird diese imin den
ersten Wahlgangbeiden Wahlgängen nicht erreicht, so reicht in dem darauf folgenden Wahlgang die
einfache Mehrheit.
(2) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt
geheime Abstimmung. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Die Satzung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen, geändert oder
aufgehoben werden. Dies muss auf der Tagesordnung der KMV fristgerecht
angekündigt werden.
(4) Über jede KMV sind Protokolle anzufertigen, die den Mitgliedern auf Wunsch
zugänglich zu machen sind.
§ 8: Finanzen
(1) Die Schatzmeister:in verwaltet die Finanzen des Kreisverbandes und ist für die
ordnungsgemäße Buchführung verantwortlich.
(5)(2) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(3) Ausgaben von Mitgliedern sind nur erstattungsfähig, wenn sie von der Schatzmeister:in genehmigt wurden und nach den Regeln des Regionalverbandes erstattungsfähig sind. Der Vorstand kann hierzu Ausnahmen beschließen.
§ 8: Frauenförderung
(1) Die Förderung der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau ist wichtiger
Bestandteil der politischen Arbeit der Grünen Jugend Saarbrücken. Ein
wesentliches Ziel der Grünen Jugend Saarbrücken ist die Verwirklichung der
Rechte und Interessen von Frauen.
(2) Alle Ämter der Grünen Jugend Saarbrücken sollen daher möglichst ausgeglichen
mit Frauen und Männern besetzt werden. Eine Mindestquotierung gibt es jedoch
nicht. Sollte ein inhaltlicher Antrag besonders in das Selbstbestimmungsrecht
der Frauen eingreifen, besteht die Möglichkeit, dass zunächst die Frauen unter
sich abstimmen, um dann der Versammlung das Ergebnis anzuzeigen.
§ 9: FIT*-StatutDas FIT*-Statut des Landesverbandes findet sinngemäß Anwendung, sofern diese Satzung keine eigenen Vorgaben trifft.
§ 910: Auflösung
(1) Die Auflösung der Organisation kann nur durch eine eigens dafür einberufene
KMV mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
(2) Das Restvermögen fällt dann dem Landesverband der Grünen Jugend zu.
§ 11: Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung, aus welchen Gründen auch immer, unwirksam sein bzw. werden oder Lücken enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle einer unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als beschlossen, die dem von der Gesamtkonzeption her Gewollten am nächsten kommt. Hilfsweise gilt eine vergleichbare Bestimmung, die in der Satzung des Landes- und/oder Bundesverbandes enthalten ist, entsprechend.
§ 1012: Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 16.0625.2019 Juni 2026 in Kraft.
Großes Satzungs-Update!
Weitere Begründung erfolgt mündlich.